Unfall mit einem „fast neuen“ Fahrzeug: Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach langer Standzeit
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2026 – 3 U 43/25
Wann gilt ein beschädigtes Fahrzeug im Unfallrecht noch als „neuwertig“? Mit dieser Frage hat sich das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken beschäftigt. Die Entscheidung ist insbesondere für die Schadensregulierung bei hochwertigen und nur kurz zugelassenen Fahrzeugen von Bedeutung.
Der Fall
Im Mittelpunkt stand ein hochwertiger Mercedes-AMG SL 63 4Matic+ mit einem Kaufpreis von rund 207.000 Euro. Das Fahrzeug war zunächst längere Zeit nicht zugelassen worden. Erst deutlich später erfolgte die Erstzulassung. Kurz danach wurde das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt.
Besonders bemerkenswert: Zum Unfallzeitpunkt war der Wagen erst seit weniger als einem Monat zugelassen und hatte eine Laufleistung von weniger als 1.000 Kilometern. Gleichwohl stellte sich die Frage, ob der Geschädigte den Schaden auf Grundlage der Kosten für die Anschaffung eines neuen, gleichwertigen Fahrzeugs abrechnen durfte.
Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach mehr als zwölf Monaten Standzeit
Das OLG Saarbrücken verneinte dies.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr möglich, wenn das Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits mehr als zwölf Monate gestanden hat. Ein solches Fahrzeug verfügt objektiv nicht mehr über den erforderlichen „Schmelz der Neuwertigkeit“. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls erst wenige Wochen zugelassen war und nur eine sehr geringe Laufleistung aufwies.
Entscheidend ist damit nicht allein die Zeit zwischen Erstzulassung und Unfall, sondern auch die Standzeit vor der Erstzulassung.
Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?
Grundsätzlich kann bei einem erheblich beschädigten Neufahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise der sogenannte Neuwagenpreis als Schadensersatz verlangt werden. Hintergrund ist, dass eine Reparatur für den Geschädigten wirtschaftlich nicht zwingend gleichwertig sein muss, wenn das Fahrzeug durch den Unfall seinen besonderen Neuwagencharakter verloren hat. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt jedoch, dass dieser Anspruch nicht allein durch eine geringe Laufleistung oder eine kurze Zulassungsdauer begründet wird. Hat das Fahrzeug bereits vor seiner Erstzulassung längere Zeit gestanden, kann dies dem erforderlichen Neuwagencharakter entgegenstehen.
Fazit
Die Entscheidung ist insbesondere bei hochpreisigen Fahrzeugen, Vorführwagen, Lagerfahrzeugen und Fahrzeugen mit längerer Standzeit vor der Erstzulassung relevant. Eine besonders kurze Zulassungsdauer allein garantiert noch keine Abrechnung auf Neuwagenbasis.
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