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Verkehrsunfall mit Vorschäden: BGH stärkt die Rechte von Geschädigten

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BGH Beschluss vom 30.07.2024 Az. VI ZR 122/23

Nach einem Verkehrsunfall kommt es häufig zum Streit über die Höhe des Schadensersatzes. Besonders schwierig wird es, wenn das beschädigte Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist. Versicherungen argumentieren in solchen Fällen nicht selten, die geltend gemachten Schäden seien nicht oder nicht vollständig auf den aktuellen Unfall zurückzuführen.
Mit einem Beschluss vom 30. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof die Position von Unfallgeschädigten deutlich gestärkt und klargestellt, dass an deren Darlegungslast keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.

Der Sachverhalt:

Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Mercedes E 63 AMG mit einem Transporter kollidierte. Der Fahrzeughalter verlangte Schadensersatz von Fahrer und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Im Laufe des Verfahrens stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass nicht sämtliche Beschädigungen eindeutig dem Unfallgeschehen zugeordnet werden konnten. Einige Schäden waren mit dem geschilderten Unfall kompatibel, andere hingegen nicht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage deshalb ab und vertraten die Auffassung, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche Schäden konkret auf den Unfall zurückzuführen seien.

Der Bundesgerichtshof widerspricht

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Nach Auffassung des BGH dürfen Gerichte die Anforderungen an den Sachvortrag eines Geschädigten nicht überspannen. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur den Beweis der Schadenshöhe, sondern bereits die Darlegung des entstandenen Schadens.

Das bedeutet insbesondere:

Geschädigte müssen kein Privatgutachten vorlegen, um ihren Schaden schlüssig darzulegen.
Sie müssen ein bereits vorgelegtes Privatgutachten nicht an die Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen anpassen oder ergänzen.
Es genügt, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige klären kann, welche Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind und in welcher Höhe Reparaturkosten tatsächlich entstanden sind.

Vorschäden führen nicht automatisch zum Anspruchsverlust

Der BGH betonte außerdem, dass vorhandene Vorschäden nicht zwangsläufig dazu führen, dass sämtliche Schadensersatzansprüche entfallen.
Kann ein Sachverständiger einzelne Beschädigungen dem konkreten Unfall zuordnen, ist deren Abgrenzung in erster Linie eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht und nicht der Darlegungslast des Geschädigten. Mit anderen Worten: Der Geschädigte muss nicht jede einzelne Schadensposition bereits im Vorfeld technisch exakt voneinander trennen. Diese Aufgabe obliegt regelmäßig dem gerichtlichen Sachverständigen.
 

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