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Versicherung haftet auch bei ungeklärter Brandursache

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OLG Stuttgart Urteil vom 7. Februar 2023 (Az. 12 U 153/22)
Kommt es zu einem Fahrzeugbrand, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auch dann, wenn die genaue technische Brandursache nicht geklärt werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden und die Rechte von Geschädigten bei Fahrzeugbränden gestärkt.

Der Sachverhalt:

Ein geparkter Renault geriet wenige Stunden nach dem Abstellen in Brand. Das Feuer griff auf einen davor abgestellten VW Touran über und zerstörte diesen vollständig. Die Haftpflichtversicherung des Renault-Halters verweigerte zunächst die Regulierung mit der Begründung, die genaue Brandursache habe sich nicht feststellen lassen.
Der Eigentümer des beschädigten VW verlangte daraufhin Schadensersatz, unter anderem für den Fahrzeugschaden, Unterstellungskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Das entschied das Gericht:

Das OLG Stuttgart gab dem Geschädigten weitgehend Recht. Nach Auffassung der Richter reicht es aus, dass der Brand in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs steht. Der Geschädigte muss nicht nachweisen, welcher technische Defekt das Feuer ausgelöst hat.
Nur wenn feststeht, dass der Brand vorsätzlich durch einen Dritten verursacht wurde, entfällt die Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass auch Unterstellungskosten für das ausgebrannte Fahrzeug sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zu ersetzen sind. Einen Nutzungsausfall lehnte das Gericht dagegen ab, weil dem Geschädigten ein weiteres fahrbereites Fahrzeug im Haushalt zur Verfügung stand.

Fazit:

Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten nach einem Fahrzeugbrand erheblich. Versicherungen können die Regulierung nicht allein mit dem Hinweis auf eine ungeklärte Brandursache verweigern. Wer durch den Brand eines anderen Fahrzeugs einen Schaden erleidet, hat regelmäßig Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden, auch dann, wenn die genaue technische Ursache des Feuers ungeklärt bleibt.

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