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Wirtschaftlicher Vorteil bei Verkehrsverstößen. Wie Bußgelder richtig berechnet werden

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BayObLG 06.03.2024 (Az. 202 ObOWi 168/24)

Wer im Straßenverkehr gegen Vorschriften verstößt und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, muss unter Umständen mit einem deutlich höheren Bußgeld rechnen. Dabei stellt sich häufig die Frage, wie dieser Vorteil berechnet wird und welche Grenzen bei der Bußgeldhöhe gelten.

Mit diesen Fragen hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) näher befasst.

Der Sachverhalt:

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem ein Unternehmer die Inbetriebnahme eines Lkw mit Anhänger angeordnet hatte, obwohl das Fahrzeuggespann sowohl überladen war als auch erhebliche Mängel an den Reifen des Anhängers aufwies. Das Amtsgericht verhängte deshalb eine Geldbuße von insgesamt 2.450 €. Dabei setzte das Gericht zunächst eine eigene Buße fest und addierte anschließend den aus dem Transport erzielten Fuhrlohn in Höhe von 525 € hinzu.Gegen diese Berechnung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Wirtschaftlicher Vorteil darf nicht einfach aufaddiert werden

Das BayObLG stellte klar, dass der wirtschaftliche Vorteil nach § 17 Abs. 4 OWiG nicht einfach zusätzlich auf eine bereits festgelegte Geldbuße aufgeschlagen werden darf. Vielmehr bildet der wirtschaftliche Vorteil die Untergrenze der Geldbuße. Das bedeutet: Die Geldbuße muss mindestens so hoch sein wie der erlangte Vorteil, darf aber nicht automatisch um diesen Betrag erhöht werden. Die Berechnung des Amtsgerichts war deshalb rechtsfehlerhaft.

Gesetzliche Höchstgrenzen bleiben wichtig

Das Gericht machte außerdem deutlich, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen für Bußgelder weiterhin zu beachten sind. Eine Überschreitung des gesetzlichen Bußgeldrahmens kommt nur dann in Betracht, wenn der wirtschaftliche Vorteil selbst bereits über dieser Grenze liegt. Im entschiedenen Fall war dies jedoch nicht gegeben, da der angenommene Vorteil von 525 € deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze lag.

Maßgeblich ist der tatsächliche Gewinn

Besonders wichtig ist nach Auffassung des BayObLG die richtige Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils. Entscheidend sind nicht allein die erzielten Einnahmen. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Reingewinn nach Abzug der konkret angefallenen Kosten. Juristisch spricht man hierbei vom sogenannten Nettoprinzip.

Im konkreten Fall hätte daher geprüft werden müssen, welche Kosten unmittelbar mit dem Transport verbunden waren und welcher tatsächliche Gewinn verblieb.

Bedeutung für Betroffene

Die Entscheidung zeigt, dass die Berechnung von Bußgeldern bei wirtschaftlichen Vorteilen rechtlich komplex sein kann. Insbesondere im Bereich des gewerblichen Güterverkehrs lohnt sich daher eine genaue Prüfung von Bußgeldbescheiden. Nicht jede Addition von Bußgeld und wirtschaftlichem Vorteil ist rechtlich zulässig. Entscheidend bleibt stets, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Bußgeldbemessung korrekt angewendet wurden

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