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Zweifel an Lasermessung mit LTI 20/20 TrueSpeed führen zum Freispruch

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AG Biberach Urteil vom 15.04.2026 (Az. 10 OWi 520 Js 2942/25 jug.)
Der Vorwurf
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 09.08.2024 außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten zu haben. Nach Toleranzabzug sollte eine Geschwindigkeit von 147 km/h festgestellt worden sein. Die Messung erfolgte mittels des Lasermessgeräts LTI 20/20 TrueSpeed.
Der Bußgeldbescheid sah eine Geldbuße von 640 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vor.
Sachverständigengutachten stellt Zuverlässigkeit der Messung infrage
Im gerichtlichen Verfahren legte die Verteidigung zunächst ein privates Sachverständigengutachten vor, das Zweifel an der Messgenauigkeit des eingesetzten Geräts aufwarf. Daraufhin beauftragte das Amtsgericht einen gerichtlichen Sachverständigen mit der Überprüfung der konkreten Messung.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Gerät weder eine hinreichende Messrichtigkeit noch Messbeständigkeit gewährleiste. Nach seinen Ausführungen seien Fehlmessungen bei dem Messsystem seit Jahren bekannt und technisch nachvollziehbar erklärbar.
Im Mittelpunkt standen insbesondere folgende Problemfelder:
  • Veränderungen der Breite des Laserstrahls mit zunehmender Entfernung,
  • sogenanntes „Vorbeistrahlen“ des Lasers am Fahrzeug,
  • Einflüsse durch Hintergrundstrahlung und Reflexionen,
  • fehlende eindeutige Zielerfassung,
  • statistische Schwankungen der Signalverarbeitung.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten bereits geringfügige Veränderungen der Hintergrundstrahlung erhebliche Auswirkungen auf die Geschwindigkeitsberechnung haben. Zudem seien Abweichungen im zweistelligen km/h-Bereich technisch nicht auszuschließen.
Keine ausreichende Nachprüfbarkeit der Messung
Besonders kritisch bewertete das Gericht zudem die fehlende Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung der konkreten Messung. Das eingesetzte Gerät speichert keine vollständigen Rohmessdaten. Hinzu kam, dass das Messgerät vor einer Untersuchung durch den Sachverständigen erneut geeicht worden war. Dadurch konnten mögliche gerätespezifische Fehlfunktionen im konkreten Einzelfall nicht mehr nachvollzogen werden.
Das Amtsgericht sah deshalb erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der festgestellten Geschwindigkeit als gegeben an.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Gericht stellte klar, dass eine Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur dann möglich ist, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Verbleibende Zweifel gehen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) zulasten der Verfolgungsbehörde.
Zwar werden Messungen mit standardisierten Messverfahren grundsätzlich als verwertbar angesehen. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Nach Auffassung des Amtsgerichts waren die durch das Sachverständigengutachten aufgezeigten technischen Unsicherheiten ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Messung ernsthaft infrage zu stellen.
Der Betroffene wurde daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei vermeintlich standardisierten Geschwindigkeitsmessungen eine sorgfältige technische und rechtliche Überprüfung sinnvoll sein kann. Gerade bei Lasermessgeräten wie dem LTI 20/20 TrueSpeed können sich im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Messgenauigkeit ergeben.
 
 
 

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